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Abstieg als Sachgrund für auflösende Bedingung / Weiterbeschäftigungsanspruch des Fußballspielers (§ 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 21 TzBfG)

Der Abstieg eines Fußballklubs kommt grundsätzlich als Sachgrund für eine auflösende Bedingung in Betracht. Entscheidend ist das mögliche Interesse des Spielers an einer Auflösung des Vertrages, bzw. die Frage, ob er den Vertrag auch ohne die auflösende Bedingung geschlossen hätte. Das unternehmerische Risiko darf der Verein durch eine solche Regelung aber nicht auf den Spieler verlagern.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2008 - 11 SaGa 23/08

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