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Tätlichkeit eines Fußballtrainers gegenüber Spieler als Kündigungsgrund (§§ 223 StGB, 626 Abs. 1 BGB)

Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Fußballtrainers ist auf Grund eines dreimaligen Schlagens mit dem Handballen auf die Stirn eines Spielers gerechtfertigt, sofern es mit einiger Heftigkeit ausgeführt wird. Auf äußere Verletzungen kommt es dabei nicht an.

ArbG Kiel, Urteil vom 21.01.2010, 5 Ca 1958d/09

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